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   VGH Bayern, 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691   

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VGH Bayern, 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 (https://dejure.org/2019,61506)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 (https://dejure.org/2019,61506)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 6 ZB 19.33691 (https://dejure.org/2019,61506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2, § 78 Abs. 3 Nrn. 1 u. 3; VwGO § 138 Nr. 3
    Zum Begriff der Verfolgung aus religiösen Gründen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691
    Denn im Anschluss an die im Zulassungsantrag zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67) - unter Aufgabe seiner vor Inkrafttreten der RL 2004/83/EG entwickelten Rechtsprechung - bereits ausdrücklich entschieden, dass eine Verfolgungshandlung nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen kann, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu bekunden (forum externum).

    Wie bereits ausgeführt, hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, auch von subjektiven Gesichtspunkten ab, insbesondere davon, dass dem Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 29 f.).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691
    Denn im Anschluss an die im Zulassungsantrag zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67) - unter Aufgabe seiner vor Inkrafttreten der RL 2004/83/EG entwickelten Rechtsprechung - bereits ausdrücklich entschieden, dass eine Verfolgungshandlung nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen kann, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu bekunden (forum externum).

    Wie bereits ausgeführt, hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, auch von subjektiven Gesichtspunkten ab, insbesondere davon, dass dem Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (EuGH, U.v. 5.9.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 70; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 29 f.).

  • VG Karlsruhe, 11.01.2017 - A 4 K 2343/16

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer sog. Passverfügung bei einem zuvor gestellten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691
    Abgesehen davon ist sie mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur religiösen Identität des Klägers als innere Tatsache, die der Zulassungsantrag nicht angreift, mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen; die geschilderten Erklärungspflichten, die dem Kläger die nach seinem Selbstverständnis richtige Religionsangabe etwa als "Muslim (Ahmadi)" verwehren, erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung angesehen werden zu können (vgl. auch VG Karlsruhe, U.v.11.1.2017 - A 4 K 2343/16 - juris Rn. 34 ff.).
  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586

    Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung eines Beamten der Deutschen Telekom

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691
    Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 - 6 ZB 17.30679 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VG München, 31.07.2019 - M 19 K 17.30202

    Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - keine Zuerkennung der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2019 - M 19 K 17.30202 - wird abgelehnt.
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2021 - 6 A 411/21

    Zur Lage der Ahmadis/Ahmadiyya in Pakistan

    Die Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 6 ZB 19.33691 -, juris Rn. 9 und VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Februar 2021 - 2 K 950/18.A -, juris Rn. 36).
  • VG Oldenburg, 16.06.2021 - 6 A 411/21

    Ahmadi; Ahmadiyya; Rabwah

    Die Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (Bay. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 6 ZB 19.33691 -, juris Rn. 9 und VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. Februar 2021 - 2 K 950/18.A -, juris Rn. 36).
  • VG Frankfurt/Oder, 18.02.2021 - 2 K 950/18

    Asylrecht - Pakistan - Ahmadi

    Die Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (BayVGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9 und vom 17. Dezember 2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.11.2021 - 2 K 288/20
    Die Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (BayVGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9 und vom 17. Dezember 2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VG Augsburg, 28.10.2021 - Au 3 K 21.30677

    Erfolglose Asylklage (Pakistan, Ahmadi)

    Die geschilderten Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Angehörige der Ahmadiyya-Religion handelt, für die eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist, - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen zu werden zu können (BayVGH, B. v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; BayVGH, B. v. 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VG Augsburg, 24.01.2020 - Au 3 K 17.34406

    Keine Gruppenverfolgung von Zugehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in

    Die geschilderten Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist, - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen zu werden zu können (BayVGH, B.v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VG Augsburg, 10.01.2020 - Au 3 K 17.34072

    Interne Schutzalternative für Ahmadis ohne überregionale Bekanntheit

    Die geschilderten Erklärungspflichten erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls unter der Prämisse, dass es sich beim Kläger nicht um einen Ahmadi handelt, für den eine öffentlichkeitswirksame Religionsausübung identitätsprägend ist, - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen zu werden zu können (BayVGH, B. v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; BayVGH, B. v. 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225 - Rn. 4).
  • VGH Bayern, 17.12.2019 - 6 ZB 19.34225

    Anforderungen an Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung

    Abgesehen davon sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dessen religiöser Identität als innere Tatsache, die der Zulassungsantrag nicht angreift, mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen; die geschilderten Erklärungspflichten, die dem Kläger die nach seinem Selbstverständnis richtige Religionsangabe etwa als "Ahmadi-Moslem" verwehren, erreichen offenkundig - wenn nicht bereits in objektiver, so jedenfalls - in subjektiver Hinsicht nicht die erforderliche Schwere, um als religiöse Verfolgungshandlung oder Menschenrechtsverletzung angesehen werden zu können (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2019 - 6 ZB 19.33691 - Rn. 9; VG Karlsruhe, U.v.11.1.2017 - A 4 K 2343/16 - juris Rn. 34 ff.).
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